BSW-Fraktion Brandenburg

Frist abgelaufen, um die EU-Mindestlohnrichtlinie in Deutschland umzusetzen.

Von André von Ossowski, rechtspolitischer Sprecher, sowie Andreas Kutsche, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der BSW Fraktion im Brandenburger Landtag

„Zu niedrig und zu spät. Die deutsche Politik ignoriert ausgerechnet dann, wenn EU-Politik der Bevölkerung wirklich positive Veränderungen bringen könnte, die Richtlinien aus Brüssel. Darf man das nun anti-europäisch nennen? Die Mehrheit der deutschen Mindestlohnkommissionmitglieder hat sich über die Kriterien der Europäischen Mindestlohnrichtlinie einfach hinweggesetzt. Wir fordern deshalb, den Schwellenwert von 60 % des Medianlohns als Untergrenze für den gesetzlichen Mindestlohn festzusetzen,“ erklärt Andreas Kutsche.

„Deutschland gehört mit einer Tarifbindung von ca. 50 % eindeutig zu den Ländern, die nach der Europäischen Mindestlohnrichtlinie einen konkreten Aktionsplan zur Förderung der Tarifverhandlungen hätte vorlegen müssen. Das ist so nicht geschehen. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wäre die Folge. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, entsprechende Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Brandenburg kann das flankieren durch ein verbindlich ausgestaltetes Tariftreuegesetz und Prüfung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zu wichtigen Branchentarifverträgen,“ erläutert André von Ossowski.

Zum Hintergrund:

Am Freitag, den 15.11.24 ist die Frist für die Umsetzung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie, die angemessene Mindestlöhnen verbindlich fordert, abgelaufen. Für deren Umsetzung hatte die Bundesregierung zwei Jahre Zeit alle notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das ist nicht bzw. nicht ausreichend geschehen.

Seit 1.1.24 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12,41 €/Stunde. Er entspricht nicht dem europäisch geforderten angemessenen Niveau, das für Deutschland einen Mindestlohn von deutlich über 14 Euro vorsehen würde.

Es hätten dafür transparente Kriterien für die Festsetzung des Mindestlohns formuliert werden müssen, die u.a. die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung, die Wachstumsrate der Löhne sowie langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen berücksichtigen.

Den Mitgliedsstaaten ist empfohlen worden, sich bei ihrer Bewertung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne an den „auf internationaler Ebene übliche Referenzwerte wie 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns“ zu orientieren.

International anerkannt ist, das in Mitgliedsstaaten mit einer hohen tariflichen Abdeckung der Anteil der Geringverdienenden tendenziell niedrig ist und sich die Mindestlöhne auf einem höheren Niveau befinden.

Während die Festlegung der konkreten Maßnahmen in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten liegt, werden diese, so auch Deutschland, für den Fall, dass weniger als 80 % der Beschäftigten unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen, prozedural darauf verpflichtet, einen konkreten Aktionsplan zur Förderung der Tarifverhandlungen vorzulegen.

Potsdam, den 18.11.2024

Pressemitteilung von BSW-Fraktion im Landtag Brandenburg, 18.11.2024
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